
Ukraine – Beratung und Unterstützung für Geflüchtete und Unterstützer*innen
Jede*r einzelne von uns ist entsetzt über den Krieg, der sich aktuell vor unseren Augen in der Ukraine abspielt. Der Krieg in der Ukraine beschäftigt uns gerade alle. Hier findet ihr daher einige aktuellen Infos dazu. Bitte beachtet, dass viele Fragen noch nicht geklärt sind und sich Infos auch ändern werden. Solltet ihr Fragen haben, meldet euch bei den AWO Beratungsstellen des Kreisverbandes oder bei anderen zuständigen Stellen!
AWO Migrationsberatung – Frau Merisa Sikorsky
Telefon: 09233/40096-23 oder 0160/4172871
Mail: merisa.sikorsky@awo-wunsiedel.org
AWO Flüchtlings- und Integrationsberatung – Frau Hanna Keding
Telefon: 09233/40096-22
Mail: hanna.keding@awo-wunsiedel.org
Krieg in der Ukraine – Einreise und Schutz in Deutschland
Auf den Seiten des Bayrischen Flüchtlingsrates werden fortlaufend Informationen gesammelt rund um Einreise in die EU, Aufenthalt in Deutschland, Visaregelungen aber auch zur Situation zu den Grenzübergängen und Unterstützungsmöglichkeiten. Sehr zu empfehlen und aktuell und informativ. |
Registrierung auch im Landratsamt möglich
Grundsätzlich sollten sich alle Geflüchteten aus der Ukraine (ukrainische Staatsangehörige sowie anerkannte Flüchtlinge und andere humanitär geschützte Personen, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten) im nächsten Ankerzentrum in Bamberg registrieren lassen. Sollte diese Fahrt nicht zumutbar sein, so ist auch eine Registrierung per Mail im Landratsamt Wunsiedel möglich. – Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort – falls andere Dokumente vorliegen (Personalausweis, Geburtsurkunde etc. als PDF oder JPG) – Einreisedatum – aktueller Aufenthaltsort (Anschrift, Name des Inhabers/Mieters) – Angabe ob die Betroffene längerfristig privat untergebracht werden kann oder eine Unterkunft benötigt wird Sollten schnelle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder eine Krankenbehandlung erforderlich sein bitte mitteilen in der Mail. |
Zugang zu Sozialleistungen
Da bislang diese Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland nur im Gesetz existierte, aber noch nie erteilt worden war, gibt es keine Erfahrungen damit, welche sozialen Rechte damit verbunden sind. Daher hier eine erste Übersicht über Zugang zu Sozialleistungen nach § 24 Aufenthaltsgesetz. |
Was ist mit Drittstaatsangehörigen?
Drittstaatsangehörige, die sich vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben – vor allem ausländische Studierende und „kurzzeitig“ Beschäftigte (die Beschäftigungsdauer ist nicht definiert worden), und die in ihr Heimatland zurückkehren können, müssten dies nach der Einreise in die EU auch tun. Dafür werden in Zusammenarbeit mit den Heimatländern Evakuierungsflüge organisiert. Bislang gibt es KEINE verbindlichen Regelungen für Ukrainer*innen, die vorm Kriegsausbruch am 24.2. 22 in der EU waren, sowie für Asylbewerber*innen und andere Drittstaatsangehörige, denen die Rückkehr in die Heimatländer nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten der EU können aber müssen nicht den temporären Schutzstatus auf diese Gruppen ausweiten. |
Unterstützung / Engagement
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